Unterhalt von Studenten
Wohnt ein Student nicht mehr im elterlichen Haushalt, stehen ihm nach der Düsseldorfer Tabelle unabhängig vom Einkommen der Eltern pauschal 640;-- EURO Unterhalt pm zu. Darin enthalten sind bis zu 270;-- EURO Wohnkosten. Das OLG Koblenz hat in einem unveröffentlichen Beschluss am 11.03.2010 (13 WF 145/2010) entschieden, dass der Regelbedarf für einen Studenten nicht abgesenkt werden darf, wenn er geringere Wohnkosten hat. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet , dass es dem Studenten mit eigenem Haushalt ebenso wie dem Unterhaltspflichtigen freisteht, wie er sich innerhalb des ohnehin kargen Regelunterhaltes arrangiert.
Titulierung eines geringeren Kindesunterhaltes
Unterschreibt der Unterhaltsschuldner nach Einleitung eines Kindesunterhaltsverfahrens vor Zustellung der Klage eine Jugendamtsurkunde über einen geringeren als eingeklagten Kindesunterhalt, so handelt es sich dabei um eine einseitig errichtete Jugendamtsurkunde, die keine Bindungswirkung entfaltet. So das OLG Köln (Beschluss vom 27.03.2009, 26 WF 51/09
Kindergeld für Volljährige im Jahre der Beendigung der Lehre
Beendet ein volljähriges Kind im Juni seine Lehre, hatte es in aller Regel wegen der Höhe seiner Lehrlingsvergütung einen Anspruch auf Kindergeld. Arbeitet der Volljährige bis zum Beginn des Studiums im Herbst des Jahres, übersteigen hierdurch seine Jahresgesamteinkünfte in der Regel die sogenannte Kindergeldgrenze von 7.680,-- € pro Jahr.
Die Familienkassen lehnen deshalb häufig den Kindergeldanspruch für das ganze Jahr ab. D.h., das Kindergeld für Januar bis Juni, als das Kind noch in der Lehre war, wird zurückgefordert! Nach dem Finanzgericht Münster darf aber das Einkommen aus dem Job zwischen Ende der Lehre und Beginn des Studiums nicht in die Berechnung mit einbezogen werden (1 K 4425/08).
Dieses Urteil ist aber nicht rechtskräftig geworden. Der Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor (BFH III R 74/09). Mit einer Entscheidung im Jahr 2010 ist nicht zu rechnen.
Praxistipp:
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss man verhindern, dass die Entscheidung der örtlichen Kindergeldkasse rechtskräftig wird. D.h., man muss fristgerecht Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes einlegen. Möglich ist dann eine Aussetzung des Verfahrens. Auf keinen Fall darf man den Einspruch zurücknehmen! Dies empfehlen teilweise Finanzämter. Denn dann wird die Ablehnung rechtskräftig und man erhält auch keine Nachzahlung, wenn der BFH die Auffassung vieler Kindergeldkassen für rechtswidrig hält und muss auch nicht das Kindergeld für Januar bis Juni zurückzahlen.
Teilleistung auf den geschuldeten Unterhalt
Der BGH hat durch Beschluss am 02.12.2009 (XII ZB 207/08) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner Veranlassung für eine Unterhaltsklage gegeben hat, wenn er nur einen Teil des geforderten Unterhalts gezahlt hat. Dies gilt auch bei regelmässiger und pünktlicher (Teil)Zahlung! Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass der Unterhaltspflichtige nach Klageerhebung nicht kostengünstig den Unterhalt ganz oder teilweise anerkennen kann. D.h., er läuft Gefahr, die vollen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zahlen zu müssen.
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