Der Kindesunterhalt ist im Gesetz nur ganz allgemein geregelt. Eltern schulden ihren Kindern "den angemessenen Unterhalt". Es leuchtet sicherlich jedem ein, dass man mit einem solchen Paragraphen in der Praxis nichts anfangen kann. Wieviel ist denn "angemessen" ? Für Kleidung, Wohnen, Lebensmittel, Hygieneartikel etc.? Setzt man Discounterpreise oder Markenartikelpreise an, zwei Paar Schuhe im Jahr oder mehr ?Wie hoch dürfen die Wohnkosten sein ? Wenn es die Düsseldorfer Tabelle nicht gäbe, müsste ein Richter in jedem Prozeß aufwendig ermitteln, wie hoch die Kosten für das Kind, in dem es in dem Prozeß geht, tatsächlich sind. Die Familienrichter hätten allein mit den Kindesunterhalts-Gerichtsverfahren alle Hände voll zu tun.
Richter haben deshalb versucht, allgemeine und gerechte Richtlinien für alle Kinder zu entwickeln. Anfang der sechziger Jahre hat erstmals das Landgericht in Düsseldorf eine Unterhaltstabelle ausgearbeitet und in einem Prozeß angewandt. Daher stammt der Name "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle hat sich als einfach anzuwendende standardisierte Tabelle in den folgenden Jahren bundesweit durchgesetzt. Obwohl sie bis heute kein Gesetz darstellt, wird sie wie ein solches von den Gerichten angewandt. Dies hängt mit dem hohen Zuspruch zusammen, den sie genießt. Während die Düsseldorfer Tabelle in den Anfangsjahren die Richtlinie eines einzelnen Gerichts war, arbeiten heute das OLG Köln und Hamm und der deutsche Familienrechtstag (Familienrichter, Rechtsanwälte, Sachverständige, Mitarbeiter von Jugendämtern etc.) an der Düsseldorfer Tabelle mit, um ihre praktischen Erfahrungen aus dem Alltag einzubringen. Wenn die Kinder minderjährig sind, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt nach der Trennung der Eltern, den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach seinem Nettoeinkommen und dem Alter seines Kindes ergibt, zahlen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss keinen Barunterhalt zahlen, da er das minderjährige Kind betreut. Ganz wichtig: Der Unterhaltsanspruch ist ein Anspruch des Kindes. Deshalb kann man die Zahlung des Kindesunterhaltes nicht aus Gründen verweigern, die mit der Mutter zu tun haben, weil sie dem Vater z.B. noch Strom- oder Telefonkosten schuldet, ihm seine persönlichen Sachen nicht herausgibt etc.. Die Barunterhaltspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen: wenn das Kind abwechselnd bei den Eltern wohnt oder der betreuende Elternteil ein extrem viel höheres Gehalt hat als der andere Elternteil oder das Kind ein hohes Vermögen hat.
Beiträge für Kinderbetreuungseinrichtungen
Bis 2007 sahen die Familiengerichte die Kosten für einen Kindergarten oder eine schulische Uebermittagsbetreuung als Kosten an, die durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils verursacht wurden. Folglich wurden die Beiträge von seinem Einkommen abgezogen. Sie wirkten sich also nur beim Ehegattenunterhalt aus. Dies sieht seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 anders aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 05.03.2008 entschieden, dass Kindergartenkosten keine Kosten des betreuenden Elternteils darstellen, sondern zum "Bedarf des Kindes" gehören, weil es sich dabei um Kosten der Erziehung des Kindes handelt. Ein Kindergartenbeitrag stellt damit nach Auffassung des BGH einen "Mehrbedarf" dar. Weiter hat der BGH klargestellt, dass Kosten für einen Kindergarten nicht in die Tabellenbeträge der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle) enthalten sind. Sie sind also zusätzlich zu bezahlen.
Anders als beim Elementarunterhalt, der vom Unterhaltspflichtigen allein zu zahlen ist, kommt beim Mehrbedarf eine Beteiligung des betreuenden Elternteils in Betracht. Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt.
Der BGH hat sich in seinen beiden Entscheidungen nur ausdrü,cklich mit dem Kindergartenbeitrag befasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch für andere Betreuungseinrichtungen (wie die schulischen Uebermittagsbetreuung in Grundschulen, Nachmittagsbetreuung an weiterführenden Schulen etc.) gelten. Hierfür spricht, dass die aktuellen Unterhaltsleitlinien (LL) 2010 die Kosten für Kindereinrichtungen ausdrücklich erwä,hnen. So z.B. die LL des OLG Köln 2010 unter Punkt 11.1.. Die LL des OLG Kö,ln sprechen gerade nicht von Kindergartenbeiträ,gen, sondern allgemein von Kosten der Kindereinrichtungen.
Da nach den Grundsätzen des BGH das Konzept der Betreuungseinrichtung ausdrücklich entscheidet, ob die Kosten als "Mehrbedarf" einzustufen sind und der Mehrbedarf anders als der Elementarunterhalt zwischen beiden Elternteilen anteilig aufzuteilen ist, ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Die aktuelle seit dem 1. Januar 2009 gültige Tabelle sieht wie folgt aus:
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren (§1612a Abs. 1BGB)
Prozent satz
Beitrags kontroll betrag
Alle Beträge in EURO
0-5
6-11
12-17
ab18
bis 1500
317
364
426
488
100
770/900
1501-1900
333
383
448
513
105
1000
1901-2300
349
401
469
537
110
1100
2301-2700
365
419
490
562
115
1200
2701-3100
381
437
512
586
120
1300
3101-3500
406
466
546
625
128
1400
3501-3900
432
496
580
664
136
1500
3901-4300
457
525
614
703
144
1600
4301-4700
482
554
648
742
152
1700
4701-5100
508
583
682
781
160
1800
ab 5101 EURO nach den Umständen des Falles. Stand:01.01.2010